© Fotographie by Silverbogen AG
Berentzen Apfelkorn 70cl
Der Berentzen Apfelkorn war der erste Schnaps seiner Art: Er verhalf der deutschen Traditionsmarke Berentzen ab 1976 zu internationalem Erfolg.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Wareneingang: unbekannt
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Berentzen Apfelkorn 70cl
Beschreibung
Berentzen ist eine der bekanntesten deutschen Schnapsmarken. Das börsennotierte Unternehmen beschäftigt derzeit knapp 500 Mitarbeiter und hat seinen Sitz in Haselünne im Emsland – dort, wo vor über zweieinhalb Jahrhunderten alles begann. Johann Bernhard Tobias Berentzen gründete 1758 die Kornbrennerei. 1958 begann das Unternehmen, auch alkoholfreie Getränke zu vertreiben und 1976 verzeichneten die Brüder Friedrich und Hans mit ihrem Apfelkorn den entscheidenden Durchbruch. Lange Zeit blieb der Likör das erfolgreichste Produkt im Sortiment. In den 90ern kamen die Varianten Saurer Apfel und Winterapfel auf den Markt, bevor die Produktionsmeister kreativ wurden und mit weiteren Früchten wie Maracuja, Pflaumen, Wildkirschen und Erdbeeren zu hantieren begannen.
Der Berentzen Apfelkorn gehört zu den Fruchtigen – er war der erste seiner Art, bevor weitere Schnapshersteller anfingen, Weizenkorn mit Apfelaroma zu versehen. Die Abbildung der prallen rot-gelben Frucht, die in die klare Flüssigkeit plumpst, spielt auf die grundsätzlich simple Zusammensetzung an.
Zusatzinformation
Artikelnummer | 700305 |
Alkoholgehalt | 18% |
Flascheninhalt | 70cl |
Herkunftsland | Deutschland |
Region | Niedersachsen |
Abfüller | Berentzen, Ritterstraße 7, 49740 Haselünne, Deutschland |
Marke | Berentzen |
Typ | Apfellikör |
Anwendung | pur (gut gekühlt) oder als Zutat kreativer Longdrinks (z.B. Apple Daiquiri, Garden Erden) |
Degustationsnotiz | fruchtiger Geschmack nach Äpfeln. |
Verkehrsbezeichnung | Likör |
Details | aus Weizendestillat, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelgrundstoff und Säuerungsmittel hergestellt |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |