
© Fotographie by Silverbogen AG
Lillet Rouge Aperitif 75cl
Nicht an Lager
Lillet Rouge ist ein Wein-Aperitif aus den Traubensorten Merlot und Cabernet Sauvignon, der mit Orangenlikören verfeinert und anschliessend für ein Jahr in Eichenfässern gelagert wurde.
CHF 18.50
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Wareneingang: unbekannt
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu

Lillet Rouge Aperitif 75cl
CHF 18.50
Beschreibung
1872 stellten die Brüder Paul und Raymon Lillet den ersten Lillet Aperitif her, doch die internationale Erfolgsgeschichte begann erst gut 70 Jahre später. Ein Händler aus New York verliebte sich in den Geschmack und führte das Produkt in den USA ein – alle waren hellauf begeistert. Seit 2008 gehört Lillet zur Pernod Ricard Gruppe und hat viele neue Märkte erobert. Ian Fleming, der Schöpfer von James Bond, wählte Lillet, um den im Buch beschriebenen Cocktail Vesper zu verfeinern. Die "Lillet Rouge"-Variation wird zu 85% aus den Traubensorten Merlot und Cabernet Sauvignon hergestellt; dazu kommen Fruchtliköre von verschiedenen Orangensorten und Chinin. Anschliessend wird er für ein Jahr in Eichenfässern gelagert.
Factsheet als PDF downloaden
Zusatzinformation
Artikelnummer | 100003 |
Alkoholgehalt | 17% |
Flascheninhalt | 75cl |
Herkunftsland | Frankreich |
Region | Podensac, Bordeaux |
Abfüller | Pernod Ricard, 12 Place des États-Unis, 75016 Paris, France |
Marke | Lillet |
Typ | Wein-Aperitif |
Allergene | enthält Sulfite |
Anwendung | pur oder für fruchtige Cocktail-Variationen, ebenfalls als Stellvertreter eines roten Wermuts denkbar |
Degustationsnotiz | duftet nach Orangen, roten Früchten, Vanille und Gewürzen. Trocken im Geschmack. |
Verkehrsbezeichnung | Wein-Aperitif |
Details | aromatisierter Rotwein der Traubensorten Merlot und Cabernet Sauvignon (85%). Verfeinert mit Fruchtlikören von verschiedenen Orangensorten (15%) sowie Chinin aus Peru, für ein Jahr in Eichenfässern gelagert |
Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |