© Fotographie by Silverbogen AG
Monin Holunderblüten Likör 70cl
Mit seiner ausgewogenen Balance aus floralen und fruchtigen Nuancen bringt der Monin Holunderblüten Likör eine frische Leichtigkeit in zahlreiche Drinks und lässt sich auch zum Verfeinern von Desserts oder Sorbets verwenden.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Liefertermin: Nächster Werktag bei Bestellungen bis 17:00
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
Monin Holunderblüten Likör 70cl
Beschreibung
Seit der Gründung im Jahr 1912 durch Georges Monin steht das französische Familienunternehmen Monin für hochwertige Sirupe, Liköre und Aromaprodukte für die Gastronomie und Barkultur. Mit einer breiten Auswahl beliefert die Marke Bars und Cafés in über 150 Ländern. Die Monin-Liköre zeichnen sich durch ihre intensive Aromatik, ihre hohe Qualität und die markanten Flaschen aus, die auf jeder Bar sofort ins Auge fallen.
Der Monin Holunderblüten Likör fängt den feinen Duft blühender Holunderblüten ein und kombiniert florale Noten mit einer dezenten Fruchtsüsse. Sein elegantes Aromaprofil macht ihn zu einer vielseitigen Zutat für klassische und moderne Cocktails. Besonders harmoniert der Likör mit Schaumwein, Tonic Water oder Gin und eignet sich ebenso für sommerliche Spritz-Kreationen.
Zusatzinformation
| Artikelnummer | 9856698 |
| Alkoholgehalt | 20% |
| Flascheninhalt | 70cl |
| Herkunftsland | Frankreich |
| Region | Bourges |
| Abfüller | Monin |
| Marke | Monin |
| Typ | Holunderblüten Likör |
| Anwendung | Pur, auf Eis oder für Cocktails, Spritz-Variationen und Longdrinks |
| Degustationsnotiz | In der Nase zeigen sich intensive florale Aromen von Holunderblüten, begleitet von feinen Zitrusnoten. Am Gaumen präsentiert sich der Likör weich und ausgewogen mit einer angenehmen Süsse und eleganten Blütennoten. Der Abgang ist frisch, leicht und lang anhaltend. |
| Verkehrsbezeichnung | Likör |
| Details | Französischer Likör mit natürlichem Holunderblütenaroma |
| Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |