© Fotographie by Silverbogen AG
La Quintinye Vermouth Royal Rouge 75cl
Ein Vermouth aus einer der Weinbauregionen Frankreichs überhaupt - der Charente. Der La Quintinye Rouge wird mit 28 Kräutern und Gewürzen versetzt und entpuppt sich vorwiegend mit vanilligen sowie würzigen Aromen.
-
Versandkostenfrei ab Fr. 80.–
-
Voraussichtlicher Liefertermin: Nächster Werktag bei Bestellungen bis 17:00
-
Spezialkonditionen für Gastronomie & Getränkefachhändler Beantragen Sie hier ein Konto
Passend zu
La Quintinye Vermouth Royal Rouge 75cl
Beschreibung
La Quintinye war einst der Botaniker des Sonnenkönigs. Jean-Baptiste de la Quintinye wurde 1624 in der Charente geboren und später von König Louis XIV beauftragt, die botanischen Gärten bei Schloss Versailles anzulegen. Rund 450 Jahre später ehrt der Önologe Jean-Sébastien Robicquet als Meisterbrenner und Gründer der Maison Villevert den Zeitgenossen von einst in der Charente mit der Herstellung von Vermouth. Das Traubengut stammt teilweise aus dem Südwesten Frankreichs, während ein Grossteil selbstverständlich aus der Charente selbst stammt und letztlich mit verschiedenen Kräutern zu einer der drei Vermouth-Varianten von La Quintinye zusammenfliesst.
Der Rouge entsteht aus 28 Kräutern und Weisswein, der mit Pineau des Charentes Blanc verschnitten wird. Er sticht mit Vanillearomen und Würznoten hervor.
Zusatzinformation
| Artikelnummer | 754222 |
| Alkoholgehalt | 16.5% |
| Flascheninhalt | 75cl |
| Herkunftsland | Frankreich |
| Region | Charente |
| Abfüller | La Quintinye, Charente, Frankreich |
| Marke | la_quintinye |
| Typ | Roter Wermut |
| Anwendung | pur oder in Cocktails |
| Degustationsnotiz | In der Nase harmonisch mit Aromen von Pflaumen, Lakritz, Vanille- und Schokoladennoten. Am Gaumen kräftige Aromen karamellisierter und dezent bitterer Vanille mit Würznoten. |
| Verkehrsbezeichnung | Wermut |
| Details | Aus Weisswein verschnitten mit Pineau des Charentes Blanc und 28 Botanicals |
| Zutaten | Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich. |